Impressum
SANSOL GmbH
Technologiepark 10
A‑8380 Jennersdorf
Rechtsform der Gesellschaft: GmbH
Sitz der Gesellschaft: Jennersdorf
Geschäftsführung: David Schmidmayr MSc; Michael Paukowits
Firmenbuchnummer: FN49816x
Firmenbuchgericht: Eisenstadt, Österreich
UID-Nr.: ATU73443124
Behörde gem. ECG: Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf
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AGBs
Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)
1. Geltung
- Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (SANSOL GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
- Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.sansol.eu) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
- Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
- Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote, Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind unverbindlich.
- Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
- In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
- Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
3. Preise
- Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
- Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.
- Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs‑, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
- Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
- Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
- Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
- Kosten für Fahrt‑, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Beigestellte Ware
- Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden bis zu 20% des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.
- Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
- Sofern nicht anders vereinbart, wird ein Drittel des Entgeltes bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
- Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
- Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
- Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
- Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
- Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
- Wir sind gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.
- Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
- Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
- Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von €10 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
- Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten GläubigerschutzverbändeAlpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
- Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtungen, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
- Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unsers Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.
- Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden.
- Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
- Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
- Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
- Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
- Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
- Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom‑, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.
- Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
- Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
8. Leistungsausführung
- Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. - Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
- Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
- Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
- Sachlich (zB. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und ‑leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
- Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
9. Liefer- und Leistungsfristen
- Liefer-/Leistungsfristen und ‑Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
- Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
- Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
- Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
- Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Gefahrtragung
- Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
- Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
11. Annahmeverzug
- Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
- Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Pkt. 9.4 zusteht.
- Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen.
- Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
12. Eigentumsvorbehalt
- Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
- Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
- Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
- Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
- Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
- Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
- Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
- In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
- Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
13. Schutzrechte Dritter
- Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
- Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
- Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
- Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
- Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
- Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
14. Unser geistiges Eigentum
- Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
- Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
- Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
15. Gewährleistung
- Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
- Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
- Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
- Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
- Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
- Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen
- Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 5 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.
- Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
- Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
- Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
- Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport‑, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
- Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
- Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
- Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
- Keinen Mangel begründet der Umstands, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
- Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.
16. Haftung
- Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer Besonderheiten.
- Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
- Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
- Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
- Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
- Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
- Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
- Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
18. Allgemeines
- Es gilt österreichisches Recht.
- Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (A‑8380 Jennersdorf).
- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
- Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
Datenschutzerklärung:
- 1 Allgemeine Informationen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
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- Verantwortlicher gemäß Art. 4 Abs. 7 DSGVO für die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO und ihren damit verbundenen Rechten ist: SANSOL GmbH, Technologiepark 10, 8380 Jennersdorf, +43 3329 90900, meet@sansol.eu. Als Verantwortlicher haben wir sämtliche technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen, damit wir personenbezogenen Daten von Ihnen, die durch uns verarbeitet werden, schützen.
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- 2 Ihre Datenschutzrechte
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- Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an den unter § 1 angeführten Verantwortlichen. Dieser steht Ihnen auch für Rückfragen und weitergehende Erklärungen zur Verfügung.
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8. Performance execution
- We are only obliged to consider subsequent
change and extension requests by the customer if they are necessary for technical reasons in order to achieve the purpose of the contract. - Minor changes to our performance that are reasonable and reasonable for the customer are deemed to have been approved in advance.
- If, for whatever reason, the order is modified or supplemented after the order has been placed, the delivery/service period is extended by a reasonable period of time.
- If, after the conclusion of the contract, the customer wishes the service to be performed within a shorter period of time, this constitutes a change to the contract. Overtime may become necessary as a result and/or additional costs may be incurred due to the acceleration of material procurement, and the fee will increase appropriately in relation to the additional effort required. /li>
- Factually justified (e.g. system size, construction progress, etc.) partial deliveries and services are permissible and can be invoiced separately.
- If delivery on call has been agreed, the service/purchase item is deemed to have been called no later than six months after the order was placed.
9. Delivery and service periods
- Delivery/performance periods and dates are only binding for us if they have been set out in writing. Deviating from this formal requirement must also be in writing.
- Deadlines and deadlines are postponed in the event of force majeure, strikes, unforeseeable delays caused by our suppliers for which we are not responsible, or other comparable events that are beyond our control, during the period during which the event in question lasts. This does not affect the customer’s right to withdraw from the contract in the event of delays that make it unreasonable to be bound by the contract.
- If the start of the performance or the performance is delayed or interrupted by circumstances for which the customer is responsible, in particular due to a breach of the duty to cooperate in accordance with point 7, the performance deadlines will be extended accordingly and completion dates will be postponed accordingly.
- We are entitled to charge 5% of the invoice amount for each commenced month of the delay in service for the storage of materials and devices and the like in our company, whereby the customer’s payment obligation and acceptance obligation remain unaffected.
- In the event of withdrawal from the contract due to default, the customer must set a grace period by registered letter with the simultaneous threat of withdrawal.
10. Risk of loss
- The risk passes to the entrepreneurial customer as soon as we have the object of purchase, the material or the work ready for collection from the factory or warehouse, deliver it ourselves or hand it over to a transport company.
- The entrepreneurial customer will insure himself accordingly against this risk. We undertake to take out transport insurance at the customer’s written request and at his expense. The customer approves any customary shipping method.
11. Default of acceptance
- If the customer is in default of acceptance for more than 2 weeks (refusal of acceptance, default with advance services or otherwise, no call within a reasonable time for orders on call), and the customer has not ensured the elimination of the circumstances attributable to him despite a reasonable grace period , which delay or prevent the performance of the service, we may otherwise dispose of the equipment and materials specified for the performance of the service if the contract is valid, provided that we procure them within a reasonable period of time if the performance is to be continued.
- If the customer is in default of acceptance, we are also entitled to store the goods with us if we insist on fulfillment of the contract, for which we are entitled to a storage fee in accordance with point 9.4.
- In the event of a justified withdrawal from the contract, we are entitled to demand a lump-sum compensation of 10% of the gross order value from the customer without proof of the actual damage.
- The assertion of higher damages is permissible.
12. Retention of title
- The goods delivered, assembled or otherwise handed over by us remain our property until they have been paid for in full.
- Resale is only permitted if we have been informed of this in good time beforehand, stating the name and exact address of the buyer, and if we agree to the sale. If we agree, the purchase price claim is already assigned to us.
- The customer must note this assignment in his books and on his invoices until the payment or purchase price has been paid in full and inform his respective debtors of this. Upon request, he must provide us with all documents and information that are required to assert the assigned claims and claims.
- If the customer is in default of payment, we are entitled to demand the return of the reserved goods after setting a reasonable grace period.
- The customer must inform us immediately before bankruptcy is declared about his assets or the seizure of our reserved goods.
- The customer expressly agrees that we may enter the location of the reserved goods to assert our retention of title.
- The customer shall bear any costs that are necessary and appropriate for appropriate legal prosecution.
- The assertion of the retention of title only constitutes a withdrawal from the contract if this is expressly declared.
- We may use the reserved goods that have been taken back privately and as best we can.
- Until all our claims have been paid in full, the service/purchase item may not be pledged, assigned as security or otherwise encumbered with third-party rights. In the event of attachment or other claims, the customer is obliged to point out our right of ownership and to inform us immediately.
13. Third-party property rights
- For delivery items that we manufacture according to customer documents (construction information, drawings, models or other specifications, etc.), the customer alone guarantees that the manufacture of these delivery items does not infringe the property rights of third parties.
- If third-party property rights are nevertheless asserted, we are entitled to stop manufacturing the delivery items at the risk of the customer until the rights of third parties have been clarified, unless the unjustified claims are obvious.
- The customer shall indemnify and hold us harmless in this regard.
- We are entitled to request reasonable advance payments from corporate customers for any legal costs.
- We can also claim compensation from the customer for necessary and useful costs incurred by us.
- We are entitled to request reasonable advance payments for any legal costs.
14. Our Intellectual Property
- Delivery items and related execution documents, plans, sketches, cost estimates and other documents as well as software provided by us or created through our contribution remain our intellectual property.
- Their use, in particular their passing on, duplication, publication and making available including copying only in part, as well as their imitation, processing or exploitation requires our express consent.
- The customer also undertakes to maintain secrecy towards third parties about the knowledge he has gained from the business relationship.
15. Warranty
- The warranty period for our services is one year from delivery.
- Unless otherwise agreed (e.g. formal acceptance), the time of handover is the time of completion, at the latest when the customer has taken over the service in his power of disposal or has refused to take it over without giving reasons. On the day on which the customer is notified of the completion, the service is deemed to have been taken over into his power of disposal in the absence of a justified refusal of acceptance.
- If a joint handover is planned and the customer fails to attend the handover date communicated to him, the handover is deemed to have taken place on this day.
- Correction of a defect claimed by the customer does not constitute an acknowledgment of a defect.
- The customer must always prove that the defect already existed at the time of delivery.
- In order to remedy defects, the customer must make the system or the devices accessible to us without culpable delay and give us the opportunity for an assessment by us or by experts appointed by us
- Notices of defects and complaints of any kind must be made in writing immediately (after 5 working days at the latest) at our company headquarters, otherwise the warranty claims will be lost, with a description of the error that is as precise as possible and an indication of the possible causes. The goods or works complained of are to be handed over by the customer if this is feasible.
- If the customer’s claims of defects are unjustified, he is obligated to reimburse us for the expenses incurred in determining the absence of defects or troubleshooting.
- Any use or processing of the defective delivery item, which threatens further damage or makes it more difficult or impossible to remedy the cause, must be stopped by the customer immediately, unless this is unreasonable.
- We are entitled to carry out or have carried out any investigation that we deem necessary, even if this renders the goods or work pieces unusable. In the event that this examination shows that we are not responsible for any errors, the customer must bear the costs for this examination for a reasonable fee.
- Transport and travel costs incurred in connection with the rectification of defects shall be borne by the customer. At our request, the customer is to provide the necessary manpower, energy and premises free of charge and to cooperate in accordance with point 7.
- The customer must allow us at least two attempts to remedy the defect.
- We can avert a request for conversion by improving the product or by reducing the price appropriately, provided the defect is not significant and cannot be rectified.
- If the objects of performance are manufactured on the basis of information, drawings, plans, models or other specifications from the customer, we only guarantee that the execution is in accordance with the conditions.
- The circumstance that the work is not fully suitable for the agreed use does not constitute a defect if this is based solely on actual circumstances that differ from the information available to us at the time the service was provided because the customer does not fulfill his obligations to cooperate in accordance with point 7.
- Similarly, this does not represent a defect if the customer’s technical systems such as supply lines, cabling, networks, etc. are not in a technically perfect and operational condition or are not compatible with the items delivered.
16. Liability
- Due to violation of contractual or pre-contractual obligations, in particular due to impossibility, delay etc., we are only liable for financial losses in cases of intent or gross negligence due to technical features.
- Liability is limited to the maximum liability amount of any liability insurance taken out by us.
- This limitation also applies to damage to an item that we have taken on to process.
- Claims for damages must be asserted in court within two years, otherwise they will expire.
- The limitations or exclusions of liability also include claims against our employees, representatives and vicarious agents due to damage they inflict on the customer without reference to a contract with the customer.
- Our liability is excluded for damage caused by improper handling or storage, excessive stress, non-compliance with operating and installation instructions, incorrect assembly, commissioning, maintenance, servicing by the customer or third parties not authorized by us, or natural wear and tear, provided that this event is causal for the damage was. There is also an exclusion of liability for the omission of necessary maintenance.
- If and to the extent that the customer can claim insurance benefits for damage for which we are liable through damage insurance (e.g. liability insurance, comprehensive insurance, transport, fire, business interruption and others) taken out on his own or in his favour, the customer undertakes to claiming the insurance benefit and our liability towards the customer is limited to the disadvantages that the customer incurs as a result of claiming this insurance (e.g. higher insurance premium).
- These product properties are owed which can be expected from us, third-party manufacturers or importers with regard to the approval regulations, operating instructions and other product-related instructions and information (in particular also inspection and maintenance) by the customer, taking into account their knowledge and experience. The customer as a reseller must take out adequate insurance for product liability claims and indemnify and hold us harmless with regard to claims for recourse.
18. General
- Austrian law applies.
- The UN Sales Convention is excluded.
- The place of performance is the company’s registered office (A‑8380 Jennersdorf).
- The place of jurisdiction for all disputes arising from the contractual relationship or future contracts between us and the customer is the local court responsible for our registered office.
- The customer must notify us immediately in writing of any changes to his name, company, address, legal form or other relevant information.
Privacy Policy:
- 1 General information about the processing of personal data
- In the context of using our website or the services offered with it, personal data may be processed. Personal data is all information or data that can be related to you personally (e.g. name, date of birth, contact addresses, etc.). Personal data is only processed in compliance with the statutory provisions (GDPR, Data Protection Adaptation Act 2018, DSG, TKG 2003). With this data protection information we would like to provide you with all the necessary information within the meaning of Art. 13ff GDPR.
- Responsible according to Art. 4 Para. 7 GDPR for compliance with the provisions of the GDPR and your associated rights is: SANSOL GmbH, Technologiepark 10, 8380 Jennersdorf, +43 3329 90900, meet@sansol.eu. As the person responsible, we have taken all technical and organizational measures to protect your personal data that is processed by us.
- If you contact us by e‑mail or via a contact form or by other means of communication, we will use the data you provide for processing purposes, namely for answering inquiries, sending offers, for the purpose of simplifying the purchasing process and for subsequent contract processing , for the implementation of pre-contractual measures as well as for the fulfillment of the contract, etc. stored or processed. Personal data is also processed and stored if you want to use the services we offer, i.e. for contractual reasons or if there is a legitimate interest.
- We delete the personal data we have stored or processed, insofar as the storage is necessary to fulfill our pre-contractual or contractual obligations is no longer necessary or the processing purpose has ceased to exist and provided that there are no legal storage requirements to prevent deletion
- 2 Your data protection rights
- As a person affected by data collection and data processing within the meaning of the GDPR, you have the right to information, deletion, restriction, correction, data minimization and data transferability as well as objection.
- To exercise your rights, please contact the person responsible listed under § 1. He is also available for questions and further explanations.
- If you believe that there has been a data breach on our part, you can complain to the data protection authority/supervisory authority
- 3 Automated collection of personal data by accessing our website
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